Umzugskosten absetzen: Welche Umzugskosten sind absetzbar?
Ob Umzugskosten steuerlich berücksichtigt werden können, hängt vor allem vom Grund des Umzugs ab. Erfahren Sie, wann beruflich oder betrieblich bedingte Umzugskosten absetzbar sind und welche Steuerermäßigungen bei einem privaten Umzug möglich sind.

Umzugskosten absetzen: Welche Umzugskosten sind absetzbar?
Ein Umzug kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist insbesondere, warum der Umzug erfolgt.
Beruflich veranlasster Umzug
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die damit verbundenen Kosten grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies kommt beispielsweise bei einem Arbeitsplatzwechsel, der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen bei einer deutlichen Verkürzung des täglichen Arbeitswegs infrage.
Auch ein aus beruflichen Gründen notwendiger Umzug im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung kann steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der berufliche Anlass für den Umzug nachvollziehbar nachgewiesen werden kann.
Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können unter anderem gehören:
- notwendige Transport- und Beförderungskosten,
- bestimmte Reisekosten,
- unter bestimmten Voraussetzungen doppelte Mietzahlungen,
- notwendige Maklerkosten für die Vermittlung einer Mietwohnung,
- Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder,
- sonstige Umzugsauslagen.
Bei den sonstigen Umzugsauslagen können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschbeträge angesetzt werden. Für Umzüge, die ab dem 1. März 2024 beendet wurden, beträgt die Pauschale für die berechtigte Person 964 Euro und für weitere berücksichtigungsfähige Personen jeweils 643 Euro. Für zusätzlichen Unterricht eines Kindes gilt ein Höchstbetrag von 1.286 Euro.
Wichtig: Die steuerliche Anerkennung ist nicht auf diese Beträge beschränkt. Nachgewiesene höhere Kosten können grundsätzlich ebenfalls berücksichtigt werden, sofern es sich tatsächlich um beruflich veranlasste und steuerlich abzugsfähige Aufwendungen handelt. Kosten der privaten Lebensführung, beispielsweise für die Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung, sind dagegen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
Erstattung durch den Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber kann Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erstatten. Die Steuerfreiheit ist grundsätzlich auf die Aufwendungen begrenzt, die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig wären.
Soweit der Arbeitgeber Umzugskosten steuerfrei übernimmt, können diese Kosten nicht zusätzlich vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Betrieblich veranlasster Umzug
Auch bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern können Umzugskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Umzug betrieblich bzw. unternehmerisch veranlasst ist. Das kann beispielsweise bei einer Verlegung des Betriebs oder einer Änderung der Betriebsstätte der Fall sein. Die betriebliche Veranlassung sowie die Höhe der geltend gemachten Kosten sollten entsprechend nachgewiesen werden.
Privater Umzug: Steuerermäßigung für Dienstleistungen
Auch bei einem privat veranlassten Umzug kann eine steuerliche Entlastung möglich sein. Bestimmte Leistungen eines Umzugsunternehmens oder Handwerkerleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen nach § 35a EStG berücksichtigt werden.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Für begünstigte Handwerkerleistungen sind 20 % der entsprechenden Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, steuerlich anrechenbar.
Dabei gelten wichtige Voraussetzungen: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Bei Handwerkerleistungen sind grundsätzlich nur die begünstigten Arbeitskosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht jedoch Materialkosten, steuerlich begünstigt.
Fazit
Ob und in welcher Höhe Umzugskosten steuerlich berücksichtigt werden können, hängt vor allem vom Grund des Umzugs und der Art der entstandenen Kosten ab. Bei einem beruflich oder betrieblich veranlassten Umzug kann ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug möglich sein. Bei einem privaten Umzug kommt insbesondere eine Steuerermäßigung für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen infrage.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt nicht die Prüfung durch einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt. Weitere Informationen finden Sie in den entsprechenden Gesetzestexten, wie im Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG), und auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Unser Ratgeber erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und rechtliche Gewähr.